ASVG § 403., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 403.

(1) Auf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(2) Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518