Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 403.
(1) Auf das Verfahren über die im § 400 bezeichneten Berufungen finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Teiles und des Fünften Teiles der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Auf das Verfahren über die im § 401 bezeichneten Rekurse finden, soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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