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ASVG § 401. Rekurs, BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 401. Rekurs

Beschlüsse des Schiedsgerichtes können mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig. Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518