Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 401. Rekurs
Beschlüsse des Schiedsgerichtes können mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig. Jedoch ist der § 517 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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