ASVG § 400. Berufung., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 400. Berufung.

(1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:

1. weil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;

2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;

3. weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;

4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

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