Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 395. Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen der Schiedsgerichte.
(1) Zur Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse des Schiedsgerichtes und der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Exekution ist bei dem hiefür nach den § 18 und 19 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Gericht zu beantragen und nach deren Bestimmungen durchzuführen.
(2) Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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