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ASVG § 392. Urteil, Verkündung und schriftliche Ausfertigung., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 392. Urteil, Verkündung und schriftliche Ausfertigung.

(1) Das Urteil des Schiedsgerichtes ist, wenn möglich, gleich nach Schluß der Verhandlung zu verkünden. Die Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Das Urteil ist binnen zwei Wochen nach Verkündung oder, wenn es nicht verkündet wurde, binnen zwei Wochen nach der Fällung schriftlich an die Parteien auszufertigen. Gleichzeitig ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband je eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.

(3) Die schriftlichen Ausfertigungen des Urteiles müssen die Namen aller Mitglieder des Senates enthalten, die bei der Schöpfung des Urteiles mitgewirkt haben. Spruch und Begründung sind äußerlich zu sondern. Die Begründung hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.

(4) Die Urschrift des Urteiles ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern ein solcher der Verhandlung zugezogen war, zu unterschreiben und beim Akte des Schiedsgerichtes aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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