Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 390. Beschlußfassung des Senates.
Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung die zur Vorbereitung der Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen treffen; im übrigen hat der Senat über Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich, die bei der Verhandlung anwesend waren. Auf die Beratung und Abstimmung des Senates finden die Bestimmungen der § 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Über die nichtöffentliche Sitzung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich zu machen ist; § 389 Abs. 3 letzter Satz gilt für dieses Protokoll entsprechend.
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