ASVG § 388. Vorbereitendes Verfahren., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 388. Vorbereitendes Verfahren.

(1) Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.

(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.

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