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ASVG § 387. Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 387. Grundsätze des schiedsgerichtlichen Verfahrens.

(1) Die Verhandlungen vor den Schiedsgerichten sind nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung durchzuführen.

(2) Die Schiedsgerichte können die Aufnahme ihnen notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anordnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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