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ASVG § 385. Zurücknahme und Änderung der Klage., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1981 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 385. Zurücknahme und Änderung der Klage.

(1) Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 1 oder Z. 4 kann die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Hätte der Versicherungsträger, falls die Klage nicht zurückgenommen worden wäre, auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage auf Grund der Bestimmungen des § 384 Abs. 2 eine Leistung zu gewähren, so ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen von dem Zeitpunkt, in dem er von der Zurücknahme der Klage Kenntnis erhalten hat, diese Leistung durch Bescheid festzustellen. Kommt der Versicherungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Leistung mit Klage (§ 383 Abs. 1) geltend gemacht werden. Die Klage muß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Ablauf der im zweiten Satz bestimmten Frist bei sonstigem Verlust des Klagerechtes erhoben werden. Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(2) Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach § 354 Z. 4 hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes ergeht, zulässig; § 383 Abs. 2 erster Satz ist nicht anzuwenden.

(3) Tritt durch die Klage ein Bescheid des Versicherungsträgers, mit dem er im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über diese Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den gleichen Anspruch betreffenden früher gefällten Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Wien weder von Amts wegen noch auf Einrede zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518