ASVG § 383. Einleitung des Verfahrens., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1981 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 383. Einleitung des Verfahrens.

(1) Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch Klage eingeleitet.

(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 oder Z. 4 kann nur erhoben werden,

a) wenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen Anspruch bzw. über den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung bereits mit Bescheid entschieden hat oder

b) wenn er den Bescheid bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung innerhalb von neun Monaten, bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages nicht erlassen hat. In den Fällen des § 367 Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu laufen.

Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

(3) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 2 kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Verpflichtung zum Rückersatz einer Versicherungsleistung bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

(4) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 3 kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles geltend gemachten Ersatzanspruch ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt hat oder wenn er dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruches seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erhoben werden.

(5) Klagen in Verfahrenskostensachen gemäß § 359 Abs. 2 und 4 können nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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