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ASVG § 382. Senate., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 382. Senate.

(1) Innerhalb jeder Abteilung sind nach Bedarf ein oder mehrere Senate einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus dem ständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern, von denen der eine dem Kreise der Dienstnehmer, der andere dem Kreise der Dienstgeber angehören muß. Von den Beisitzern ist tunlichst der eine aus dem Kreise der für die Abteilung in Betracht kommenden Dienstnehmer, der andere aus dem Kreise der Dienstgeber dieser Dienstnehmer zu entnehmen. Je nachdem, ob die Streitsache einen Arbeiter oder Angestellten betrifft, ist der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer nach Tunlichkeit aus dem Kreise der Arbeiter oder Angestellten zu entnehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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