Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 37b. Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten
Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a Versicherten sind die Grundsätze der § 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518