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ASVG § 378. Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.09.1965 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 378. Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte.

(1) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt als Richter im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten wird durch den Personalsenat des für Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, festgesetzt.

(2) Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Abs. 1) Gehorsam gegen die Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich, gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu geloben.

(3) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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