Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 377. Ablehnung der Berufung zum Beisitzer, Amtsniederlegung und Amtsenthebung des Beisitzers.
(1) Die Berufung zum Beisitzer kann abgelehnt oder dieses Amt niedergelegt werden, wenn der Berufene das 65. Lebensjahr überschritten hat, an einem die Amtsführung hindernden Gebrechen leidet oder wenn ein sonstiger die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht kommende Landeshauptmann.
(2) Gegen seinen Willen kann ein Beisitzer nur durch ein Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht des Amtes enthoben werden. Auf die Enthebung sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, sinngemäß anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Ist ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschieden, so hat der Landeshauptmann, wenn erforderlich, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen neuen Beisitzer zu berufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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