ASVG § 376. Zusammensetzung der Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 376. Zusammensetzung der Schiedsgerichte.

(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und aus Beisitzern aus dem Kreise der Versicherten und ihrer Dienstgeber. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder Mitglieder von Verwaltungskörpern eines Versicherungsträgers noch Bedienstete eines solchen sein.

(2) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter sind vom Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aus dem Kreise der bei einem Gericht am Sitze des Schiedsgerichtes ernannten Richter zu bestellen. Wird ein Vorsitzender eines Schiedsgerichtes (dessen Stellvertreter) zur Disziplinarstrafe der Versetzung mit gleichem Rang an einen anderen Dienstort verurteilt, so hat das Disziplinargericht zugleich auf Entsetzung als Vorsitzender (Stellvertreter) des Schiedsgerichtes zu erkennen.

(3) Die Beisitzer sind auf Grund von Vorschlägen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber von dem nach dem Sprengel des Schiedsgerichtes in Betracht kommenden Landeshauptmann auf die Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Bestehen für einzelne Gruppen von Dienstnehmern keine öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, so hat der Landeshauptmann für die betreffenden Gruppen Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der örtlich und sachlich in Betracht kommenden Gewerkschaft einzuholen; bestehen für einzelne Gruppen von Dienstgebern keine öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen, so ist es dem Landeshauptmann anheimgestellt, Vorschläge allenfalls bestehender freier Interessenvertretungen dieser Gruppen einzuholen. Für die Erstattung der Vorschläge ist eine Frist von mindestens einem Monat zu setzen. Soweit innerhalb der gesetzten Frist Vorschläge nicht einlangen, hat der Landeshauptmann die Beisitzer ohne Vorschläge zu berufen.

(4) Als Beisitzer darf nur berufen werden, wer am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr vollendet, seinen Wohn(Beschäftigungs)ort oder Betriebssitz im Sprengel des Schiedsgerichtes hat und im übrigen die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Versicherungsvertreter (§ 420) erfüllt.

(5) Die Beisitzer haben nach Ablauf der Amtsdauer ihr Amt so lange weiterzuführen, bis die neuen Beisitzer berufen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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