ASVG § 375. Delegierung., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 375. Delegierung.

(1) Das örtlich zuständige Schiedsgericht hat, wenn es infolge Ablehnung eines Mitgliedes gemäß § 380 an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, von Amts wegen die Delegierung eines anderen Schiedsgerichtes beim Oberlandesgericht Wien zu beantragen; dieses entscheidet über den Antrag endgültig.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit für die Behandlung der Streitsache durch ein anderes als das örtlich zuständige Schiedsgericht sprechen.

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