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ASVG § 374. Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 374. Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit.

(1) Ist das angerufene Schiedsgericht örtlich nicht zuständig, so hat es mit Beschluß, der auch ohne mündliche Verhandlung gefaßt werden kann, seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Klage an das örtlich zuständige Schiedsgericht zu überweisen. Das Schiedsgericht, an das die Klage überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mehr mit der Begründung aussprechen, daß es nicht örtlich zuständig ist.

(2) Erklären sich mehrere Schiedsgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Streitsache zuerst anhängig gemacht wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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