ASVG § 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986
Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte.
Die Schiedsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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