ASVG § 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch
die Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT II. Verfahren in Leistungssachen.
2. UNTERABSCHNITT.
§ 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte.
Die Schiedsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
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