ASVG § 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 373. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Schiedsgerichte.

Die Schiedsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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