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ASVG § 371. Sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

ABSCHNITT II. Verfahren in Leistungssachen.

2. UNTERABSCHNITT.

§ 371. Sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte.

Die Schiedsgerichte sind in erster Instanz ausschließlich zuständig zur Entscheidung über Streitigkeiten

1. in Leistungssachen nach § 354,

2. in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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