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ASVG § 370. Schiedsgerichte, Sitz und Bezeichnung., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 370. Schiedsgerichte, Sitz und Bezeichnung.

(1) Für jedes Land wird je ein Schiedsgericht der Sozialversicherung errichtet.

(2) Das Schiedsgericht für das Land Wien und das Schiedsgericht für das Land Niederösterreich haben ihren Sitz in Wien, die Schiedsgerichte für die übrigen Länder in den Landeshauptstädten.

(3) Die Schiedsgerichte führen die Bezeichnung „Schiedsgericht der Sozialversicherung für .... (folgt der Name des Landes) in .... (folgt der Name der Stadt, in der das Schiedsgericht seinen Sitz hat)“.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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