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ASVG § 36. Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)., BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 36. Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).

(1) Die in den § 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;

2. für die pflichtversicherten Markthelfer (§ 4 Abs. 3 Z. 5) dem geschäftsführenden Partieführer;

3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;

4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;

5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d) dem Bundesministerium für Inneres;

6. für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;

7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;

8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.

(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7), ferner die nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Gepäckträger, haben die in den § 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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