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ASVG § 368a. Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 3/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

§ 368a. Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach § 143a zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518