ASVG § 368a. Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 38/2017, gültig ab 01.01.2017

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

§ 368a. Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung

Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs. 4) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach § 143a zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

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