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ASVG § 364., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

§ 364.

Erhebung von Arbeitsunfällen durch

den Versicherungsträger

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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