ASVG § 364., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT II. Verfahren in Leistungssachen.
1. Unterabschnitt. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.
§ 364.
Erhebung von Arbeitsunfällen durch
den Versicherungsträger
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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