Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger
§ 364.
Erhebung von Arbeitsunfällen durch
den Versicherungsträger
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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