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ASVG § 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.2003

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

ABSCHNITT II. Verfahren in Leistungssachen.

1. Unterabschnitt. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.

§ 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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