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ASVG § 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig ab 01.01.2004

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

§ 364. Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger

Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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