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ASVG § 362. Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung., BGBl. Nr. 411/1996, gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

1. Unterabschnitt Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger

§ 362. Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.

(1) Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs. 1 zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts-, Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgelehnt oder eine solche Pension entzogen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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