ASVG § 358., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern

§ 358.

(1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger, wenn es sich um eine Verwaltungssache handelt, die für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um eine Leistungssache handelt, das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 4) - .

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise das Bezirksgericht hat einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben hiebei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 4) - .

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