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ASVG § 357. Anwendung des AVG, BGBl. I Nr. 87/2013, gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

2. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.

§ 357. Anwendung des AVG

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

- § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,

- § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,

- § 8 über Beteiligte und Parteien,

- § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,

- die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,

- die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,

- § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,

- die §§ 21 und 22 über Zustellungen,

- die §§ 32 und 33 über Fristen,

- § 38 über Vorfragen,

- § 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

- § 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,

- die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,

- die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

- die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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