ASVG § 357. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes., BGBl. Nr. 647/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

2. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern

§ 357. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8 über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, § 10 bis 12 über Vertreter, § 13 bis 17 über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1, 2 und 4 über Erledigungen, § 21 und 22 über Zustellungen, § 32 und 33 über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen, § 58,§ 59 bis 61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, § 69 und 70 über Wiederaufnahme des Verfahrens, § 71 und 72 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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