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ASVG § 356. Zuständigkeit der Gerichte, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt Arten des Verfahrens

§ 356. Zuständigkeit der Gerichte

Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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