ASVG § 351b., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.08.2002 bis 31.08.2002

Sechster Teil Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Abschnitt IV Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

§ 351b.

Verträge zwischen den Trägern der

Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften

Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln.

(BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXIX Z 24 u. § 559 Abs. 1 Z 2) - .

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