Sechster Teil Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
Abschnitt IV Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
§ 351. Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag
Die Bestimmungen der § 344 bis 348 gelten sinngemäß für das Vertragsverhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern einerseits und den Hebammen und deren gesetzlicher Interessenvertretung andererseits. Soweit in diesen Bestimmungen den Ärztekammern die Berufung von Beisitzern/Beisitzerinnen bzw. Vorschlagsberechtigung für Laienrichter/Laienrichterinnen vorbehalten ist, tritt an die Stelle der Ärztekammern die in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Hebammen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518