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ASVG § 34b. Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse, BGBl. I Nr. 36/2005, gültig von 01.07.2002 bis 09.06.2005

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 34b. Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse

(1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.

(2) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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