Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 34b. Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer MV-Kasse
(1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.
(2) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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