ASVG § 348g., BGBl. I Nr. 140/2002, gültig von 01.09.2002 bis 30.06.2007

Sechster Teil Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Abschnitt III Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern)

§ 348g.

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis vom Hauptverband festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518