Sechster Teil Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
Abschnitt III Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern)
§ 348g.
Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis vom Hauptverband festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518