ASVG § 340a. Elektronische Abrechnung, BGBl. I Nr. 31/2007, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009

Sechster Teil Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Abschnitt II Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten

1. Unterabschnitt Ärztinnen/Ärzte

§ 340a. Elektronische Abrechnung

Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen.

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