Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 33. An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
(1) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3) Für die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere
1. die gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,
2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und
3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,
zu melden. Die § 34 und 41 sind anzuwenden.
(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4 und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben, wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) bzw. der Tätigkeiten (Leistungserbringungen) für ein und denselben Auftraggeber nicht überschritten wird und kein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 zum selben Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages gemäß § 5a Abs. 1 der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gem. § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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