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ASVG § 32e. Angelobung, BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

§ 32e. Angelobung

Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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