ASVG § 32e. Angelobung, BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung
§ 32e. Angelobung
Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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