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ASVG § 32b. Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen, BGBl. I Nr. 113/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

§ 32b. Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518