ASVG § 32a. Controllinggruppe, BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit# Dachverband der Sozialversicherungsträger
6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung
§ 32a. Controllinggruppe
Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.
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