ASVG § 32a. Controllinggruppe, BGBl. I Nr. 35/2012, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit# Dachverband der Sozialversicherungsträger

6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

§ 32a. Controllinggruppe

Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt.

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