Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung
§ 32a. Zielvereinbarungen
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 20/2004)
(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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