Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung
§ 32a. Zielvereinbarungen
(1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.
(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b
1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
zu beschließen.
(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 1c) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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