ASVG § 32a. Zielvereinbarungen, BGBl. I Nr. 33/2001, gültig von 18.04.2001 bis 31.08.2001

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit# Dachverband der Sozialversicherungsträger

6. Unterabschnitt Kontrolle und Controlling in der Sozialversicherung

§ 32a. Zielvereinbarungen

(1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele

zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 1c) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - .

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76518