ASVG § 329. Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung, BGBl. Nr. 530/1979, gültig ab 01.01.1980

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt II Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 329. Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung

Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§§ 324 bis 327) aufgewendet hat, von den Geldleistungen der Sozialversicherung abzuziehen, doch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistung nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.

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