ASVG § 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 530/1979, gültig ab 01.01.1980

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt II Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

§ 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe

Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518