ASVG § 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe, BGBl. Nr. 530/1979, gültig ab 01.01.1980
Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
Abschnitt II Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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