ASVG § 322. Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

4. Unterabschnitt Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

§ 322. Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger

(1) Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.

(2) Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Dachverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.

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