TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ASVG § 320a. Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, BGBl. Nr. 484/1984, gültig von 01.01.1973 bis 31.12.1984

FÜNFTER TEIL. Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

2. UNTERABSCHNITT. Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.

§ 320a. Ersatz von Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

(1) In den Fällen des § 90 hat der Pensionsversicherungsträger dem Krankenversicherungsträger ab Beginn der 27. Woche des Bezuges von Kranken-, Familien- beziehungsweise Taggeld den Aufwand hiefür, höchstens jedoch bis zum zwölffachen Betrag der anfallenden Pension, zu ersetzen.

(2) Die beteiligten Versicherungsträger können zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle, in denen über das Ende der 26. Woche hinaus Krankengeld oder Familien- bzw. Taggeld bezogen wurde, sowie unter Bedachtnahme auf die Höhe des durchschnittlichen Krankengeldes die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

(3) Bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 gilt der Ersatz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 als Pensionsaufwand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518