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ASVG § 31c., BGBl. I Nr. 18/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

4. Unterabschnitt Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

§ 31c.

Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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