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ASVG § 31c., BGBl. I Nr. 172/1999, gültig von 20.08.1999 bis 29.02.2004

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

4. Unterabschnitt Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

§ 31c.

(1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.

(2) Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3 folgende Daten gespeichert werden:

1. Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;

2. Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;

3. Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.

(BGBl. I Nr. 172/1999, Z 1) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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