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ASVG § 31a. Elektronisches Verwaltungssystem, BGBl. I Nr. 172/1999, gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2001

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt III Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

4. Unterabschnitt Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

§ 31a. Elektronisches Verwaltungssystem

(1) Der Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können; für andere Zwecke darf das ELSY nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur soweit verwendet werden, als diese Zwecke mit dem vorstehenden Zweck im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom S. 31, nicht unvereinbar sind. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen über den öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die dem berechtigten Verwender nach Zustimmung des Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.

(3) Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:

1. Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:

a) Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;

b) Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1);

2. Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;

3. sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Folgende Daten dürfen die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten keinesfalls enthalten:

1. Diagnosen und andere Gesundheitsdaten;

2. Einkommens- und Vermögensdaten;

3. Personenstandsdaten, die über die in Abs. 3 Z 1 genannten Daten hinausgehen.

(5) Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke im Sinne des Abs. 1 sowie zu Fragen der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten nach Abs. 3 Z 3 ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist jedenfalls anzuhören.

(BGBl. I Nr. 172/1999, Z 1) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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