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ASVG § 319c. Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern., BGBl. Nr. 385/1970, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1970

Fünfter Teil Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

Abschnitt I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander

1. Unterabschnitt Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung

§ 319c. Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern.

(1) Im Verhältnis zwischen den im § 319a Abs. 1 genannten Versicherungsträgern hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Krankenversicherungsträger über den Pauschbetrag nach § 319a Abs. 1 hinaus die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie die Aufwendungen für Anstaltspflege bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tage der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit zu ersetzen.

(2) Soweit das Krankengeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Abs. 1 ersetzt wird, entfällt die Ersatzpflicht des Pensionsversicherungsträgers gemäß § 320a.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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